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Direkt vom Aufsichtsrat bestimmt: der Arbeitsdirektor
Im Geltungsbereich des Montanmitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 wird der Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung vom Aufsichtsrat bestellt (Ausnahme: KGaA). Er ist in erster Linie für das Personal- und Sozialwesen zuständig.
Nach der Intention des Gesetzgebers wird er vom besonderen Vertrauen der Belegschaft und der Gewerkschaften getragen. Dementsprechend kann er im Montanbereich nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewählt werden. Für Unternehmen, die der 76er-Mitbestimmung unterliegen, gibt es ein solches Vetorecht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht. In der Praxis (außerhalb der Montanindustrie) ist der Personalchef des Unternehmens oft zugleich Arbeitsdirektor.