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Flexibilisierung
Der Kündigungsschutz wurde in den letzten Jahren bereits mehrmals gelockert
Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt es seit 1951. Es wurde von der Regierung Konrad Adenauer (CDU/CSU) eingeführt, um den Schutz vor willkürlichen Entlassungen auszuweiten und bereits zweimal gelockert.
1996 schränkte die Kohl-Regierung (CDU/CSU) den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ein, in dem sie den so genannten Schwellenwert, nach dem ein Unternehmen unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, von fünf auf zehn Beschäftigte anhob. Zusätzlich wurden die Bedingungen für betriebsbedingte Kündigungen erleichtert. Die Arbeitgeber konnten Beschäftigte von der Sozialauswahl ausnehmen, deren Weiterbeschäftigung "im Interesse des Betriebes" lag. ("Beschäftigungsförderungsgesetz", 1996.)
Die Bundestagswahlen 1998 brachten einen Regierungswechsel. Im Jahr darauf machte Rot-Grün zwar nicht alle, aber wesentliche Änderungen der CDU/CSU-Regierung am Kündigungsschutzgesetz wieder rückgängig. Der Schwellenwert sank wieder auf fünf Beschäftigte ("Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte", 1999). Am 1. Januar 2004 wurde der Schwellenwert im Zuge der "Agenda 2010" erneut auf zehn Beschäftigte angehoben - allerdings nur für Neueinstellungen. Gleichzeitig erleichterte die Schröder-Regierung wieder betriebsbedingte Kündigungen: Die Kriterien, nach denen Beschäftigte bei einer Sozialauswahl möglichst von der Entlassung ausgenommen werden sollen, wurden enger definiert. Außerdem können Arbeitgeber Beschäftigte, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Leistungen wichtig für den Betrieb sind, wieder von betriebsbedingten Kündigungen ausnehmen.
Neu ist seit 2004 die Regelung, dass betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung haben, wenn sie keine Klage erheben. Experten sehen darin einen Paradigmenwechsel weg vom Bestandsschutz- und hin zum Abfindungsprinzip
Stand: 1.10.2006
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt (pdf)