Böckler Boxen | Kontakt | Impressum | Warenkorb

 

Hilfe

Nützliches zum Thema

Postdienste

Gericht erklärt Mindestlohn für nicht zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Mindestlohn für Briefzusteller wegen Verfahrensfehlern als rechtlich nicht zulässig erklärt. Die Bundesregierung hatte im Januar 2008 einen entsprechenden Tariflohnvertrag zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. über das Entsendegesetz für die gesamte Branche verbindlich gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht gab einer Klage der Post-Wettbewerber PIN Mail und TNT sowie des Arbeitgeberverbandes "Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste" statt. Es rügte in seinem Urteil im Januar 2010, dass das Bundesarbeitsministerium die Postkonkurrenten beim Erlass der Mindestlohnverordnung nicht ausreichend berücksichtigt und ihnen zu wenig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. 

Der Mindestlohn für Briefzusteller sieht einen nach altem Bundesgebiet und Ostdeutschland gestaffelten Mindestlohn von acht bis 9,80 Euro vor. Die Kläger wollen ihren Austrägern deutlich geringere Löhne zahlen. Sie argumentierten vor Gericht, dass sie mit ihrer Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste einen eigenen, geringeren Mindestlohn vereinbart hätten. Dieser sei in der Verordnung der Bundesregierung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des von ver.di und dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. ausgehandelten Tariflohns hatte das Arbeitsministerium allen Beschäftigten in der Branche angemessene Arbeitsbedigungen zusichern wollen. Hintergrund war die zunehmende Liberalisierung des Postmarktes in Europa. Viele Konkurrenten der Post, die dem Arbeitgeberverband Postdienste nicht angehören, zahlten ihren Briefzustellern nur Niedriglöhne, so dass die Beschäftigte teilweise zusätzlich auf Hartz IV angewiesen waren.

Ver.di fordert die Bundesregierung deshalb auf, den Postmindestlohn noch einmal neu zu verordnen: "Die bemängelten Formfehler müssen geheilt werden. Das ist mittels einer erneuten Verordnung ohne weiteres möglich", sagte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis. Durch die Entscheidung sei der Postmindestlohn nicht aufgehoben. "Das Bundesverwaltungsgericht hat Formfehler festgestellt. Damit ist der Postmindestlohn als das geeignete Mittel bestätigt worden, um Lohndumping in der Briefbranche zu verhindern", so Kocsis.

Das Entsendegesetz sollte ursprünglich dem Schutz vor Sozialdumping aus dem Ausland dienen und legt allgemeinverbindliche Mindestlöhne für bestimmte Branchen fest, sofern es einen entsprechenden Tarifvertrag gibt. Bisher sind das Bauhauptgewerbe, das Maler- und Lackiererhandwerk, das Dachdeckerhandwerk, das Abbruch- und Abwrackgewerbe sowie das Gebäudereinigerhandwerk vom Entsendegesetz erfasst.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

verdi über Beschäftigungsbedingungen der neuen Briefdienstleister (Powerpoint-Bildschirmpräsentation)

 

 

in Merkliste aufnehmen

Zurück